Aufgaben des Inklusionsbeirates

Der Inklusionsbeirat des Landkreises Harburg vertritt die Interessen behinderter Menschen gegenüber den kommunalen Körperschaften, in der Öffentlichkeit und gegenüber allen Institutionen, die mit Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung, im Sinne einer stärkeren Selbstbestimmung und Eigenständigkeit bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, befasst sind. Er engagiert sich in folgenden Bereichen für die Menschen mit Behinderung im Landkreis Harburg:

  • Vertretung der Belange behinderter Menschen gegenüber den Beschlussgremien und der Verwaltung des Landkreises Harburg sowie allen anderen Stellen und Trägern,
  • Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Aufgaben der Behindertenhilfe,
  • Initiativen und Anregungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung in Kindergarten, Schule, Beruf und Gesellschaft
  • Information der Öffentlichkeit über die besonderen Probleme und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung,
  • Koordination von Anliegen und Anregungen von Menschen mit Behinderung und ihrer Organisationen.

Mit Engagement soll eine stärkere Selbstbestimmung und Teilhabe der Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft erreicht werden.

„Nicht über uns, ohne uns!“ ist dabei das Leitmotto.

Grundsätzliche Zusammensetzung:

Es gibt jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin für die folgenden Bereiche:

  • Menschen mit einer Hörbehinderung (gehörlose, schwerhörige, ertaubte Menschen)
  • blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Menschen
  • Menschen mit einer Körperbehinderung
  • Menschen mit einer seelischen Behinderung
  • Menschen mit einer geistigen Behinderung
  • ein Elternteil eines Kindes mit Behinderung (bis zur Volljährigkeit)
  • Menschen mit einer chronischen Erkrankung

Zudem sollen die 12 Mitgliedsgemeinden des Landkreises Harburgs gemeinschaftlich 6 Beisitzende benennen.

Voraussetzungen zur Mitwirkung:

In den Inklusionsbeirat können nur Kreiseinwohner und Kreiseinwohnerinnen gewählt werden, die selbst von einer Behinderung betroffen sind.

Lediglich der Bereich der Menschen mit einer geistigen Behinderung kann durch entsprechende Vertreter abgedeckt werden.

Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften (Ortsrat, Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, etc.) dürfen laut Satzung nicht in den Behindertenbeirat gewählt werden.

Umfang der Tätigkeit:

Grundsätzlich trifft sich der Inklusionsbeirat mindestens 4 Mal pro Jahr. Weitere Sitzungen können jedoch angesetzt werden. In welcher Form (persönlich oder per Video-Meeting), in welcher zeitlichen Länge und unter welchen Voraussetzungen kann der Inklusionsbeirat selbst bestimmen.


Aufgaben des Inklusionsbeirates:

Neben einigen festgelegten Aufgaben, wie der Abgabe von Stellungnahmen bei gewissen, öffentlichen Bauvorhaben, kann der Beirat sich selbst Fokuspunkte der Arbeit setzen. Wichtig ist dabei, dass der Inklusionsbeirat für das „große Ganze“ zuständig ist. Sprich, er setzt sich für Belange ein, die einer Vielzahl an Betroffenen dienen. 

Die Verwaltung unterstützt den Beirat dabei durch Beratung.

Für Hilfe in Einzelfällen sind die Teams der Eingliederungshilfe:

– Inklusion und Teilhabe (für Belange von Kindern und Jugendlichen)

– Teilhabe für erwachsene Menschen mit Behinderung 

zuständig.

©Landkreis Harburg